Laserklasse 4
Laserschutzbeauftragter, Laserschutzausrüstung und OStrV im Überblick
Betreiben Sie in Ihrem Unternehmen Laser der Klasse 4 – oder planen Sie den Einstieg in diese Technologie? Dann gelten für Sie klare und bindende gesetzliche Pflichten.
Diese Seite erklärt umfassend, was die Laserklasse 4 bedeutet, unter welchen Bedingungen ein Laserschutzbeauftragter vorgeschrieben ist, welche spezifischen Anforderungen die Unfallverhütungsvorschrift Strahlenschutz (OStrV) an Ihr Unternehmen stellt – und wie Sie sich mit einem von der IHK anerkannten Lehrgang rechtssicher und kompetent qualifizieren, um alle notwendigen Sicherheitsstandards zu erfüllen.

Kurz erklärt
bei Laserklasse 4
Laserklasse 4 ist die höchste und gefährlichste Lasersicherheitsklasse nach DIN EN 60825-1. Laser dieser Klasse weisen eine Ausgangsleistung von mehr als 500 mW auf und sind in der Lage, Metall zu schneiden, zu schweißen, zu beschriften oder zu reinigen.
Die Gefährdungen sind erheblich:
- Augenschäden: Bereits diffuse Reflexionen können zu irreversiblen Verletzungen der Netzhaut oder zum vollständigen Verlust der Sehkraft führen.
- Hautverbrennungen: Direkter Kontakt mit dem Strahl oder spiegelnden Reflexionen verursacht teils schwere Verbrennungen.
- Brandgefahr: Der Strahl und alle Reflexionsformen können brennbare Materialien entzünden.
Typische Anwendungsgebiete von Laserklasse 4 finden sich in der Industrie (Laserschneiden, Laserschweißen, Laserreinigung), in der Medizin sowie in Forschung und Entwicklung.

Wichtig
Auch wenn ein Laser der Klasse 4 durch eine geeignete Einhausung technisch als Klasse-1-Produkt eingestuft wird, bleibt der eingebaute Laser ein Laser der Klasse 4 – mit allen damit verbundenen Pflichten beim Betrieb und bei Wartungsarbeiten.
Was Sie zwingend benötigen
Laserschutzausrüstung bei Laserklasse 4
Wer mit Lasern der Klasse 4 arbeitet, ist gesetzlich verpflichtet, geeignete Schutzausrüstung zu tragen – und das beginnt immer mit dem Schutz der Augen.
Welche Ausrüstung konkret erforderlich ist, hängt von mehreren Faktoren ab: der eingesetzten Wellenlänge, der Ausgangsleistung des Lasers, der Betriebsart (Dauerstrich oder gepulst) sowie den räumlichen und technischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Eine universelle Lösung gibt es nicht – jede Anwendung erfordert eine individuelle Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV. Wer hier auf das falsche Produkt setzt oder eine Schutzbrille ohne geprüfte Kennzeichnung verwendet, riskiert im Ernstfall irreversible Augenschäden – auch bei kurzer oder indirekter Strahlexposition.
Laserschutzbrillen nach DIN EN 207
Die wichtigste Schutzmaßnahme beim Arbeiten mit Laserklasse 4. Die Brille muss exakt auf die eingesetzte Wellenlänge und die Ausgangsleistung des Lasers abgestimmt sein – gekennzeichnet durch Wellenlängenbereich, Schutzstufe (OD-Wert) und Betriebsart (D, I, R, M).
Achtung: Nicht jede Laserschutzbrille schützt vor jedem Laser. Eine falsch gewählte Brille bietet keinen ausreichenden Schutz.


Schutzkleidung
Je nach Anwendung (z. B. Laserschweißen) sind flammhemmende Schutzkleidung, Handschuhe und ggf. Gesichtsschutz erforderlich, um Haut- und Verbrennungsrisiken durch direkte Strahlung oder Reflexionen zu minimieren.

Abluftfilter
Bei der Laserbearbeitung entstehen unterschiedliche Dämpfe und Partikel. Zum Schutz der Atemwege und zur Einhaltung von Sicherheitsvorgaben sind professionelle Abluftfilter und ggfs. Atemschutzmasken unerlässlich.

Geeignete Räumlichkeiten
Beim Betrieb eines Klasse-4-Lasers sind strenge Anforderungen an den Arbeitsbereich zu erfüllen. Laut OStrV und TROS Laserstrahlung muss der Laserbereich klar abgegrenzt und für Unbefugte unzugänglich sein. Verriegelte Türen mit Interlocks sorgen dafür, dass der Laser bei unbefugtem Zugang automatisch abschaltet.
Beschilderung und Kennzeichnung des Laserbereichs bei Laserklasse 4
Wer einen Laser der Klasse 4 betreibt, ist gesetzlich verpflichtet, den Laserbereich eindeutig zu kennzeichnen. Gemäß TROS Laserstrahlung und DIN EN ISO 11553 müssen an allen Zugängen zum Laserbereich gut sichtbare Laserwarnzeichen angebracht sein – mit klarem Hinweis auf die Laserklasse, die eingesetzte Wellenlänge und das Verbot des Zutritts für Unbefugte. Das Warnzeichen „Warnung vor Laserstrahl“ (gelbes Dreieck mit Lasersymbol) ist Pflicht und muss dauerhaft und lesbar am Eingang angebracht sein.
Zusätzlich empfiehlt sich ein Hinweisschild mit dem Text: „Laserbereich – Zutritt nur für autorisierte Personen“. Während des Laserbetriebs kann ergänzend eine aktive Warnleuchte (z. B. rotes Blinklicht) eingesetzt werden, die signalisiert, dass der Laser in Betrieb ist. Eine korrekte Beschilderung schützt nicht nur vor Unfällen – sie ist auch bei Betriebsprüfungen durch die Berufsgenossenschaft ein zentrales Nachweisdokument für die ordnungsgemäße Einrichtung des Arbeitsplatzes.
Wann ist ein Laserschutzbeauftragter vorgeschrieben?
Die Pflicht zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten (LSB) ergibt sich unmittelbar aus § 5 Absatz 2 der OStrV:
„Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.“
Das bedeutet für Ihren Betrieb konkret:
- Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und vor dem erstmaligen Betrieb der Laseranlage vorliegen.
- Der LSB muss schriftlich beauftragt werden – mit klar definierten Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeitsbereichen.
- Verfügt der Arbeitgeber selbst über die erforderliche Fachkunde, kann er diese Funktion persönlich übernehmen – der Nachweis ist jedoch zwingend zu erbringen.
- Bei mehreren Laseranlagen, Schichtbetrieb oder wechselnden Einsatzorten können mehrere Laserschutzbeauftragte erforderlich sein.
Betroffen sind insbesondere: Industriebetriebe, medizinische Einrichtungen, Forschungslabore, Universitäten sowie alle Unternehmen, die Laseranlagen der Klassen 3R, 3B oder 4 betreiben.er das Material wird nicht vollständig durchtrennt.

Aufgaben und Pflichten des Laserschutzbeauftragten
Der Laserschutzbeauftragte ist keine rein formale Funktion – er trägt aktiv zur Arbeitssicherheit im Betrieb bei. Gemäß § 5 OStrV unterstützt der LSB den Arbeitgeber bei:
Unterweisung der Beschäftigten: Mitwirkung bei der Sicherheitsunterweisung aller Personen, die in Laserbereichen tätig sind.
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV: Identifikation und Bewertung aller Risiken im Umgang mit Lasereinrichtungen.
Schutzmaßnahmen nach § 7 OStrV: Festlegung, Umsetzung und Kontrolle technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen.
Überwachung des sicheren Betriebs: Regelmäßige Kontrolle der Schutzmaßnahmen und Meldung von Abweichungen an den Arbeitgeber.
Darüber hinaus ist der LSB befugt, Laseranlagen bei unmittelbarer Gefahr stillzulegen (gemäß § 9 Abs. 2 ArbSchG). Er arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.
Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für Schutzmaßnahmen verbleibt beim Arbeitgeber – der LSB handelt in seiner Funktion als fachkundige Unterstützungsperson.
Die OStrV – Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) ist seit dem 27. Juli 2010 in Kraft und setzt die europäische Richtlinie 2006/25/EG in deutsches Recht um. Zuletzt wurde sie im November 2017 angepasst – mit wesentlichen Neuerungen zur Definition der Fachkunde und zu den Anforderungen an den Laserschutzbeauftragten.
Die OStrV gilt für alle Betriebe, in denen Beschäftigte künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind – und regelt insbesondere:
- § 3 OStrV – Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
- § 5 OStrV – Fachkundige Personen und Laserschutzbeauftragter: Bestellpflicht, Qualifikationsanforderungen und Aufgaben des LSB.
- § 7 OStrV – Schutzmaßnahmen: Technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung.
- § 8 OStrV – Unterweisung: Regelmäßige, dokumentierte Unterweisung aller betroffenen Beschäftigten.
Ergänzt wird die OStrV durch die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS), die den Stand der Technik konkretisieren. Wer die TROS einhält, erfüllt in der Regel die Anforderungen der OStrV.
IHK- und TÜV-Lehrgang
Qualifikation als Laserschutzbeauftragter
Die Qualifikation als Laserschutzbeauftragter ist gesetzlich vorgeschrieben und muss durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden. Zertifizierte Lehrgänge werden beispielsweise von der IHK oder dem TÜV angeboten.
Fortbildungspflicht
Die Qualifikation muss regelmäßig auf aktuellem Stand gehalten werden. Empfohlen wird eine Fortbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 6 Lehreinheiten alle 5 Jahre.
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FAQ
Häufige Fragen zur Laserklasse 4 und Laserschutz
Ein Laserschutzbeauftragter (LSB) ist nach § 5 Abs. 2 OStrV Pflicht, sobald ein Unternehmen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 betreibt – sofern der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt.
Als Laserschutzbeauftragter darf nur bestellt werden, wer die in der OStrV und TROS Laserstrahlung festgelegten Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt.
Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber aktiv bei der Umsetzung der Lasersicherheit im Betrieb – seine Funktion ist keine rein formale. Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV: Identifikation und Bewertung aller Risiken im Umgang mit Lasereinrichtungen
Schutzmaßnahmen nach § 7 OStrV: Festlegung, Umsetzung und Kontrolle technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen
Überwachung des sicheren Betriebs: Regelmäßige Kontrolle der Schutzmaßnahmen und Meldung von Abweichungen
Unterweisung der Beschäftigten: Mitwirkung bei der Sicherheitsunterweisung aller Personen in LaserbereichenDer LSB ist zudem befugt, Laseranlagen bei unmittelbarer Gefahr stillzulegen (§ 9 Abs. 2 ArbSchG). Die Gesamtverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber – der LSB handelt als fachkundige Unterstützungsperson.
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Weitere Informationen zu den anderen Laserklassen finden Sie in unserem Blogbeitrag.
Je nach Anwendung ist ein Laser der Klasse 4 nicht zwingend erforderlich. Wir unterstützen Sie gerne dabei, den passenden Laser für Ihre Bedürfnisse zu finden, und beraten Sie umfassend.
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